Eine Fahrradversicherung gewerblich schützt Fahrräder und E-Bikes, die einem Unternehmen gehören oder für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Abhängig von der Nutzung kommen eine reine Diebstahlversicherung, eine Vollkaskoversicherung für Diensträder oder eine Vollkaskoversicherung für Firmenräder infrage. Entscheidend sind insbesondere der Nutzerkreis, der Einsatzzweck und der gewünschte Leistungsumfang.

Was ist der Unterschied zwischen einem Dienstrad und einem Firmenrad?

Ein Dienstrad ist einem bestimmten Nutzer fest zugeordnet. Das kann beispielsweise ein Mitarbeiter, ein Geschäftsführer, ein Selbstständiger oder ein Freiberufler sein. Häufig wird das Fahrrad im Rahmen eines Leasingvertrags oder einer Entgeltumwandlung bereitgestellt. Je nach vertraglicher Vereinbarung darf es dienstlich und privat genutzt werden.

Ein Firmenrad wird dagegen unmittelbar für betriebliche Aufgaben verwendet. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zwischen Betriebsstätten, logistische Tätigkeiten, Auslieferungsfahrten oder andere gewerbliche Einsätze. Der Schwerpunkt liegt somit nicht auf der persönlichen Überlassung an einen Mitarbeiter, sondern auf der betrieblichen Verwendung.

Für die Auswahl der passenden Versicherung ist diese Unterscheidung wichtig. Eine Vollkaskoversicherung für Diensträder setzt regelmäßig voraus, dass jedes versicherte Fahrrad einem festen Nutzer zugeordnet ist. Bei Firmenrädern stehen dagegen der betriebliche Einsatzzweck und die konkrete Art der Nutzung im Vordergrund.

Wer ausschließlich einen Schutz gegen Diebstahl benötigt, kann alternativ eine gewerbliche Fahrrad-Diebstahlversicherung wählen. Diese kommt auch für Räder mit wechselnden Nutzern sowie unter bestimmten Voraussetzungen für den Verleih oder die Vermietung infrage.

Leistungen der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Diensträder und Firmenräder

Eine Fahrrad-Vollkaskoversicherung geht deutlich über einen reinen Diebstahlschutz hinaus. Sie kann sowohl den Verlust des Fahrrads als auch zahlreiche Beschädigungen, technische Schäden und notwendige Reparaturen absichern. Der konkrete Versicherungsumfang richtet sich immer nach dem Versicherungsschein und den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Fahrrad und Fahrradteile

Versicherbar sind Fahrräder sowie elektrisch unterstützte Fahrräder und Pedelecs, für die keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht. Zum versicherten Fahrrad gehören grundsätzlich die fest mit dem Rad verbundenen und für seine Funktion erforderlichen Teile. Dazu zählen zum Beispiel Sattel, Lenker, Beleuchtung, Gepäckträger und fest montierte Komponenten.

Lose Zubehörteile können nur dann zum Versicherungsumfang gehören, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sie auf dem Kaufbeleg des Fahrrads aufgeführt sind. Nicht jedes nachträglich erworbene Zubehör ist automatisch mitversichert.

Neuwert

Bei einem versicherten Diebstahl oder Totalschaden kann der Wiederbeschaffungswert eines Fahrrads gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand erstattet werden. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. In den zugrunde liegenden Unterlagen beträgt die maximal mögliche Versicherungssumme 15.000 Euro je Fahrrad.

Die Neuwertentschädigung darf nicht mit einer unbegrenzten Erstattung verwechselt werden. Maßgeblich bleiben die vereinbarte Versicherungssumme, der tatsächliche Wiederbeschaffungswert und die Regelungen zum Restwert eines beschädigten Fahrrads.

Strafbare Handlungen

Diebstahl des Fahrrads

Der Versicherungsschutz kann den Diebstahl des vollständigen Fahrrads, den Einbruchdiebstahl und den Raub einschließen. Ebenfalls versichert sein kann der Diebstahl fest mit dem Fahrrad verbundener Teile. Dazu gehört regelmäßig auch ein fest eingesetzter oder gesicherter Akku.

Versicherungsschutz kann außerdem bestehen, wenn das Fahrrad aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug entwendet wird. Bei einem auf einem Fahrradträger transportierten Rad muss der Träger entsprechend den Versicherungsbedingungen gegen unbefugtes Entfernen gesichert sein.

Nicht als Diebstahl gelten das Verlieren, Liegenlassen oder unbeaufsichtigte Abstellen ohne die vorgeschriebene Sicherung. Die Vorgaben zum Fahrradschloss und zum Anschließen des Fahrrads müssen deshalb beachtet werden.

Reparaturkosten

Bei einem versicherten Teilschaden werden die notwendigen Reparaturkosten übernommen, die zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dazu gehören die benötigten Ersatzteile in gleicher Art und Güte sowie der Arbeitslohn der Fahrradwerkstatt.

Je nach vereinbartem Versicherungsschutz können unter anderem Schäden durch Vandalismus, Brand, Explosion, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen oder Erdrutsch abgesichert sein. Auch Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Handhabung können eingeschlossen werden.

Unfall – auch mit einem Transportmittel

Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis. Versichert sein können sowohl ein Zusammenstoß als auch Fall- und Sturzschäden. Der Schutz kann ebenfalls greifen, wenn das Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Wasserfahrzeug transportiert und bei einem Unfall des Transportmittels beschädigt wird.

Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrrads im neuwertigen Zustand zugrunde gelegt. Ein vorhandener Restwert kann von der Entschädigung abgezogen werden.

Akku, Motor und Steuerungsgeräte

Bei E-Bikes und Pedelecs stellen Akku, Motor und Steuerung einen erheblichen Teil des Gesamtwerts dar. Eine Vollkaskoversicherung kann Feuchtigkeitsschäden sowie Elektronikschäden durch Kurzschluss, Induktion oder Überspannung einschließen.

Auch Kabelbruch und Schäden durch einen Tierbiss am Kabel können nach den jeweiligen Bedingungen versichert sein. Schäden infolge einer Manipulation des Antriebssystems oder eines nicht fachgerecht vorgenommenen Umbaus sind dagegen regelmäßig ausgeschlossen.

Verschleiß

Verschleißschäden können abhängig vom Versicherungskonzept für einen begrenzten Zeitraum eingeschlossen sein. Bei Diensträdern kann der Schutz nach den vorliegenden Unterlagen bis zu einem Fahrradalter von fünf Jahren gelten. Bei Firmenrädern ist der Zeitraum für Verschleißleistungen auf maximal drei Jahre begrenzt.

Bei einem verschlissenen Akku kommt eine Leistung nur unter den in den Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen infrage. Maßgeblich kann beispielsweise sein, dass die technische Leistungskapazität dauerhaft einen bestimmten Wert unterschreitet.

Vorsorge

Eine Vorsorgeregelung kann die vereinbarte Versicherungssumme um 15 Prozent erhöhen. Sie greift, wenn die Wiederbeschaffung eines Fahrrads gleicher Art und Güte teurer ist als die korrekt ermittelte Versicherungssumme. Die höheren Kosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden.

Grobe Fahrlässigkeit

Bei einer Vollkaskoversicherung kann der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens verzichten. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht automatisch bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten. Wird das Fahrrad beispielsweise nicht entsprechend den Sicherungsvorgaben abgeschlossen, kann die Leistung gekürzt oder vollständig verweigert werden.

Mobilität – Übernahme der Kosten bis maximal 500 Euro

Ist das Fahrrad nach einem versicherten Schaden nicht mehr fahrbereit, können zusätzliche Mobilitätskosten übernommen werden. Die Erstattung ist nach den zugrunde liegenden Unterlagen auf maximal 500 Euro je Schadenfall begrenzt.

  • Anmietung eines Ersatzfahrrads für maximal 21 Tage
  • Transport zum nächstgelegenen Fahrradreparaturbetrieb
  • Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Bedarf mit einem Taxi
  • Zusätzliche Übernachtungen während einer Reise für maximal drei Nächte

Die Mobilitätsleistung setzt voraus, dass der Schaden während der Fahrt eingetreten ist. Bereits vor Fahrtantritt vorhandene Schäden begründen regelmäßig keinen Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen.

Worin unterscheidet sich der Versicherungsschutz für Diensträder und Firmenräder?

Die versicherten Schadenarten sind bei beiden Vollkaskomodellen weitgehend vergleichbar. Unterschiede bestehen vor allem bei der Zielgruppe, der Nutzung, der Versicherungsdauer und den Annahmevoraussetzungen.

Besondere Voraussetzung bei Diensträdern

Ein Dienstrad muss einem festen Nutzer zugeordnet sein. Diese Zuordnung ist beispielsweise bei einer Überlassung an einen bestimmten Mitarbeiter oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung gegeben. Ein Fahrrad, das regelmäßig von verschiedenen Mitarbeitern genutzt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Diensträder dürfen grundsätzlich dienstlich und privat verwendet werden. Nicht zum üblichen Dienstradkonzept gehören jedoch Fahrräder, die für Kurierdienste, Auslieferungsfahrten oder zur gewerblichen Personen-, Waren- und Materialbeförderung eingesetzt werden.

Bei Diensträdern wird für jedes Fahrrad eine Versicherungsdauer vereinbart. Möglich sind nach den vorliegenden Unterlagen Laufzeiten von 36, 42, 48, 54 oder 60 Monaten. Für geleaste Räder kann sich der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei um einen Monat verlängern, höchstens jedoch bis zum Ende des Leasingvertrags.

Besondere Voraussetzungen bei Firmenrädern

Die Vollkaskoversicherung für Firmenräder richtet sich insbesondere an Unternehmen, die Fahrräder für betriebliche oder logistische Zwecke verwenden. Die genaue Tätigkeit muss bei der Antragstellung angegeben werden. Bestimmte Nutzungsarten, beispielsweise die entgeltliche Personenbeförderung oder die Vermietung, können vom Vollkaskoschutz ausgeschlossen sein.

Für Fahrräder mit wechselnden Nutzern, bei denen hauptsächlich der Diebstahl abgesichert werden soll, kann die gewerbliche Fahrrad-Diebstahlversicherung die passendere Lösung sein.

Kann auch der Verleih und die Vermietung von Rädern gegen Diebstahl abgesichert werden?

Eine gewerbliche Diebstahlversicherung kann grundsätzlich auch für Fahrräder angeboten werden, die verliehen oder vermietet werden. Das gilt jedoch nicht automatisch für eine Vollkaskoversicherung. Bei der Vollkasko für Dienst- oder Firmenräder kann die überwiegende Vermietung ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

Unternehmen aus dem Fahrradverleih oder der Fahrradvermietung sollten deshalb gezielt eine Diebstahlabsicherung für gewerbliche Flotten wählen. Im Schadenfall kann zusätzlich zum Kaufbeleg der letzte Mietvertrag verlangt werden.

Benötige ich ein spezielles Schloss für die Versicherung von gewerblichen Fahrrädern?

Nach den vorliegenden Bedingungen ist kein Schloss mit einem bestimmten Mindestkaufpreis vorgeschrieben. Das Fahrrad muss jedoch mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert werden.

Bei einer gewerblichen Diebstahlversicherung muss das abgestellte Fahrrad grundsätzlich zusätzlich an einem festen Gegenstand angeschlossen werden. Geeignet sind beispielsweise ein Fahrradständer, ein Laternenpfahl oder ein anderer fest verankerter Gegenstand.

Wird das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten und verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen aufbewahrt, können abweichende Sicherungsregeln gelten. In gemeinschaftlich genutzten Räumen muss das Fahrrad in der Regel weiterhin abgeschlossen sein.

Wie hoch sind die Kosten für die Fahrradversicherung für gewerbliche Versicherungsnehmer?

Für eine beispielhafte Flotte mit zehn Fahrrädern, einem Gesamtwert von 20.000 Euro und einem Mindestkaufpreis von 1.499 Euro je Fahrrad wurden folgende Beiträge genannt:

Fahrrad-Diebstahlversicherung für gewerbliche Räder 773,50 Euro
Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Firmenräder 1071 Euro

Die Kosten werden individuell anhand der Anzahl, des Gesamtwerts und der Nutzung der Fahrräder berechnet. Weitere Faktoren sind die gewünschte Versicherungsart, die einzelnen Kaufpreise sowie die Frage, ob es sich um gekaufte oder geleaste Räder handelt.

Diese Werte sind ausschließlich Beispielberechnungen und kein allgemein gültiges Angebot. Der konkrete Beitrag und der zugehörige Abrechnungszeitraum ergeben sich erst aus der individuellen Berechnung und den Angebotsunterlagen. Wenn Sie ein individuelles Angebot möchten füllen Sie bitte unser Kontaktformular aus.

Warum ist eine Fahrradversicherung für gewerbliche Nutzer sinnvoll?

Gewerblich genutzte Fahrräder sind häufig im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs und werden an unterschiedlichen Orten abgestellt. Dadurch entstehen Risiken durch Diebstahl, Vandalismus, Unfall und Sturz. Bei E-Bikes kommen mögliche Schäden an Akku, Motor und elektronischen Steuerungsgeräten hinzu.

Ein einzelner Verlust oder ein größerer Reparaturschaden kann den Betriebsablauf beeinträchtigen und ungeplante Kosten verursachen. Eine passende Versicherung schützt deshalb nicht nur den Wert des Fahrrads, sondern kann durch Ersatzfahrrad-, Transport- und Rückfahrtkosten auch zur Aufrechterhaltung der Mobilität beitragen.

Fragen zur Fahrradversicherung für das Gewerbe

Kann man auch ein gebrauchtes Fahrrad versichern?

Gebrauchte Fahrräder sind nicht uneingeschränkt versicherbar. Nach den vorliegenden Unterlagen dürfen neu in den Vertrag aufgenommene Fahrräder zum Zeitpunkt des Einschlusses grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Maßgeblich ist das ursprüngliche Kaufdatum des Ersterwerbs.

Ein älteres Gebrauchtrad kann daher nicht automatisch versichert werden. Bei einem erst wenige Monate alten, gebraucht übernommenen Fahrrad muss vor Vertragsabschluss geprüft werden, ob die Annahmevoraussetzungen erfüllt sind und welcher Kaufbeleg anerkannt wird.

Bei welchen Schäden zahlt die Fahrradversicherung nicht?

Die Ausschlüsse unterscheiden sich zwischen Diebstahl- und Vollkaskoversicherung. Eine reine Diebstahlversicherung übernimmt beispielsweise keine Beschädigungen durch Unfall, Sturz, Vandalismus, Verschleiß oder Bedienungsfehler.

Auch in einer Vollkaskoversicherung sind nicht sämtliche Schäden versichert. Rein optische Beschädigungen ohne Beeinträchtigung der Funktion, beispielsweise oberflächliche Kratzer oder Lackschäden, können ausgeschlossen sein.

Generelle Ausschlüsse laut den Versicherungsbedingungen

  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Rost und Oxidation
  • Schäden innerhalb einer bestehenden Garantie oder gesetzlichen Gewährleistung
  • Serienschäden und Rückrufaktionen des Herstellers
  • Wartungsarbeiten und Inspektionen
  • Schäden durch unsachgemäßes Laden des Akkus
  • Manipulationen am Antriebssystem
  • Nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten
  • Schäden durch nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrrads

Darüber hinaus können Fahrräder ausgeschlossen sein, für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht. Abhängig vom gewählten Konzept gelten weitere Einschränkungen für Rennveranstaltungen, entgeltliche Personenbeförderung, Vermietung sowie Verkaufs- oder Ausstellungsfahrräder.

Wann beginnt bei den Fahrrädern der Versicherungsschutz und wann endet er?

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der erste Beitrag entsprechend den vertraglichen Vorgaben gezahlt wurde.

Neu angeschaffte Fahrräder müssen regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach dem Kauf gemeldet werden. Erfolgt die Meldung fristgerecht und enthält sie insbesondere Rahmennummer und Versicherungssumme, kann der Schutz rückwirkend ab dem Kaufdatum gelten. Bei einer verspäteten Meldung beginnt der Schutz erst mit dem Meldezeitpunkt.

Der zugrunde liegende Flottenvertrag wird regelmäßig für drei Jahre abgeschlossen und kann sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern. Bei Diensträdern endet die Absicherung des einzelnen Fahrrads zusätzlich nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Wird ein versichertes Fahrrad verkauft oder fällt das versicherte Risiko aus einem anderen Grund weg, muss dies unverzüglich gemeldet werden.

Welche Summe wird bei einer Reparatur und einem Totalschaden erstattet?

Bei einem Teilschaden werden die notwendigen Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn erstattet, soweit sie zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

Ein Totalschaden liegt regelmäßig vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrrads übersteigen oder ein notwendiges Ersatzteil nicht mehr erhältlich ist. Erstattet wird dann der Wiederbeschaffungswert eines Fahrrads gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Ein vorhandener Restwert des beschädigten Fahrrads kann abgezogen werden.

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer bei einem Schaden?

Ein Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub sowie bestimmten Brand- oder Explosionsschäden ist zusätzlich eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei erforderlich.

Je nach Schadenart müssen insbesondere folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kaufrechnung des versicherten Fahrrads
  • Belege über fest montierte Anbauteile
  • Polizeiliche Schadenanzeige bei einer strafbaren Handlung
  • Reparaturrechnung mit Angaben zum Fahrrad und zur Rahmennummer
  • Nachweise über zusätzlich entstandene Mobilitätskosten
  • Bei vermieteten Rädern gegebenenfalls der letzte Mietvertrag

Das beschädigte Fahrrad und ausgetauschte Teile müssen bis zum Abschluss der Schadenprüfung aufbewahrt werden, wenn eine Besichtigung verlangt werden könnte. Der Versicherungsnehmer und der Nutzer müssen außerdem vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen und unnötige Folgekosten vermeiden.

Service zur gewerblichen Fahrradversicherung

Für eine genaue Berechnung werden Informationen zur Anzahl der Fahrräder, zu den Kaufpreisen, zum Kaufdatum und zur betrieblichen Nutzung benötigt. Ebenfalls wichtig ist, ob die Räder gekauft oder geleast wurden und ob sie festen oder wechselnden Nutzern zugeordnet sind.

Auf Grundlage dieser Angaben kann geprüft werden, ob eine Diebstahlversicherung, eine Dienstrad-Vollkasko oder eine Firmenrad-Vollkasko geeignet ist. Vor dem Abschluss sollten die Leistungsübersicht, die Ausschlüsse und die Sicherungspflichten vollständig geprüft werden.